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Vorbereitungsdienst in Teilzeitbeschäftigung

Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag der Studienreferendarin oder des Studienreferendars in Teilzeitbeschäftigung absolviert werden, wenn sie oder er

  • mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige nahe Angehörige oder ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt,
  • neben dem Vorbereitungsdienst noch in einem weiteren Fach, einem weiteren Förderschwerpunkt oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung eine Erweiterungsprüfung nach § 22 Lehramtsprüfungsordnung I (LAPO I) anstrebt oder
  • nachweist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Absatz 2 oder die Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt wurde oder für die ein entsprechender Antrag gestellt worden ist oder
  • neben dem Vorbereitungsdienst sich habilitiert oder promoviert.

In diesem Fall dauert der Vorbereitungsdienst vier Unterrichtshalbjahre und wird im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes absolviert.

Der Antrag auf Durchführung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich mit dem Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu stellen.

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